Allgemeine Geschäftsbedingungen - Download als PDF
1. Geltung
- Folgende allgemeine Vertragsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit SCHNEIDER
SPORTMARKETING & BERATUNG. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn ihnen SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG ausdrücklich schriftlich zustimmt. SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG ist berechtigt, diese Allgemeinen Vertragsbedingungen jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Nach Zugang dieser Änderungsmitteilung besitzt der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen den Änderungen schriftlich widerspricht.
2. Vertragsabschluss und Zahlung
- Der Vertrag über die Nutzung unserer angebotenen Leistungen kommt mit der Übermittlung eines unterschriebenen Vertrages per Fax bzw. per Post oder durch eine verbindliche mündliche Absprache zustande. Die Annahme des Vertrages wird von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG schriftlich bzw. mündlich bestätigt.
- SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG ist berechtigt, den Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zu verweigern oder von der Vorlage schriftlicher Vollmachten bzw. der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Soweit sich SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG zur Erfüllung der vereinbarten Dienstleistung Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Auftraggebers.
- Rechnungsbeträge sind nach angebotenen Modalitäten zu entrichten. Für verspätete Zahlung ist SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG berechtigt, entstandene Auslagen sowie ab dem Fälligkeitstermin Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.A. zu verlangen.
- SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG behält sich unbeschadet der Geltendmachung fälliger Forderungen das Recht vor, bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen die Leistungserbringung für die Zeit des Zahlungsverzuges ohne vorherige Ankündigung einzustellen. Außerdem ist SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung des ausstehenden Rechnungsbetrages die betreffenden Design-Leistungen zurückzuziehen.
3. Vertragsbestimmungen über Grafk-Design-Leistungen
3.1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Jeder der Firma SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
- Alle Entwürfe und Reinzeichnungen im Druckbereich sowie im digitalen Bereich unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu.
- Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
- SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG.
- Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
- SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.
- Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberecht.
3.2. Vergütung
- Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern nicht anders angeboten bzw. keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
- Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
3.3. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
- Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG entsprechende Vollmacht zu erteilen.
- Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
- Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
- Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
3.4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
- Soweit sich aus Angebot und Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar, wenn nicht anders vereinbart.
- Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
- Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.5. Eigentumsvorbehalt etc.
- An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
- Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
- Bereits ausgelieferte Aufträge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG.
3.6. Digitale Daten
- Falls nichts Dementsprechendes schriftlich vereinbart wurde, bleiben alle Quelldaten, Source-Codes, Gestaltungsdaten und Layouts, die zur Erstellung einer veröffentlichten Leistung benötigt und digital erstellt wurden, im Besitz der Firma SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG. Es besteht die Möglichkeit, seitens des Auftraggebers solche Daten gegen Aufpreis erwerben zu können. SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG ist dabei nicht verpflichtet, solche Daten an den Auftraggeber herauszugeben bzw. zu verkaufen.
- Hat SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG geändert werden.
3.7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
- Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Firma SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG Korrekturmuster vorzulegen.
- Die Produktionsüberwachung durch SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Firma SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
3.8. Gewährleistungen
- SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster, etc. sorgfältig zu behandeln.
- Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Firma SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
3.9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
- Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
- Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
- Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG übergebenden Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
4. Haftungsbeschränkungen
- SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG haftet - sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Firma SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
- Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG kein Auswahlverschulden trifft. SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
- Sofern SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
- Der Auftraggeber stellt SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
- Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
- Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der Firma SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG.
- Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG nicht.
- Die Beseitigung von offensichtlichen Mängeln bei der Erstellung oder Aktualisierung der Internet- Inhalte kann nicht nachträglich verlangt werden, wenn im Rahmen der Freigabe nicht unverzüglich auf diese Mängel hingewiesen wurde oder nach Übermittlung der geänderten Fassung diese nicht unverzüglich angezeigt wurden. Verlangt der Kunde gleichwohl deren Beseitigung, so wird ihm dies als Erstellung eines Updates in Rechnung gestellt.
- Die vertragliche Mängelgewährleistung von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG ist auf sechs Monate ab Übergabe bzw. ab Abnahme bzw. Freigabe der Leistung, soweit diese vereinbart wurde, beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Wenn und soweit ein von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG zu vertretender Mangel vorliegt, hat der Kunde SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG für die Mängelbeseitigung eine angemessene Nachfrist zu setzen. SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG ist sodann nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung zu beheben. Erst wenn innerhalb dieser Nachfrist die Mängelbeseitigung fehlschlägt, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen.
- Die Gewährleistungshaftung von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG für Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, unübliche Betriebsbedingungen oder auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
- Eventuell nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches bestehende kaufmännische Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.
- Insgesamt haftet SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG nur für Schäden, die von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG oder einem seiner Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sowie arglistigem Verhalten beruhen. Von dieser Beschränkung ausgenommen ist jedoch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), bei der die Haftung von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf maximal 500,00 € pro Schadensfall begrenzt ist. Bis auf Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz ist die Haftung von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG im Übrigen ausgeschlossen. Diese Regelung gilt insbesondere auch in Fällen von Datenverlusten jeglicher Art.
- Soweit die Haftung von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG.
- SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG haftet nicht für die über ihre Dienste publizierten Informationen. Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Besucher seines Online-Angebotes jederzeit erkennen kann, mit wem er es hier zu tun hat und wo dieser seinen Sitz hat. Dies wird in Form einer Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 Teledienstgesetz (TDG) realisiert.
5. Geltungsbereich und Gegenstand
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Auftrags zur Unternehmensberatung verbindlicher Vertragsbestandteil. Beratungs- oder Betreuungsverträge, sowie Verträge über besondere Leistungen, werden allgemein oder Projekt bezogen, zeitlich befristet oder auf unbestimmte Dauer ausschließlich als Dienstverträge gem. §§ 611 ff. BGB abgeschlossen. Gegenstand ist die vereinbarte Leistung, nicht der Erfolg.
6. Ausführung
- Der Auftrag wird nach bestem Wissen und Gewissen und größtmöglicher Sorgfalt ausgeführt. Der Berater kann sich dabei im Einzelfall sachverständiger Mitarbeiter bedienen. Mündliche Erklärungen und Auskünfte des Beraters oder seiner Mitarbeiter sind grundsätzlich unverbindlich. Das Anfertigen eines schriftlichen Beratungsberichts erfolgt grundsätzlich nur, wenn diese Leistung im Beratungsauftrag explizit vereinbart ist.
7. Verschwiegenheitspflicht
- Der Berater ist über alle mit dem Auftrag in Zusammenhang stehenden unternehmens-, projekt- oder personenbezogenen Sachverhalte zum Stillschweigen gegenüber Dritten verpflichtet, auch über den Abschluss seiner Tätigkeit hinaus. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf seine Mitarbeiter.
8. Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Berater im Rahmen des erteilten Auftrags alle relevanten Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen und auf Verlangen für die notwendige Aufklärung unklarer Sachverhalte zu sorgen. Er hat den Berater unaufgefordert von allen ihm bekannten Sachverhalten zu unterrichten, die für die Auftragserfüllung des Beraters relevant sein können.
9. Geistiges Eigentum
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen des Auftrags vom Berater gefertigte Gutachten, Analysen, Konzepte, Strategieempfehlungen, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen oder sonstige schriftliche Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden. Die Urheberrechte und die daraus abzuleitenden Ansprüche stehen ausschließlich im Eigentum des Beraters.
10. Fehlerbeseitigung/Haftung
- Tritt in der Beratungsleistung ein Fehler auf, den der Berater zu vertreten hat und den Auftraggeber gemäß §§ 626,627 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, so ist der Auftraggeber vor Ausspruch der fristlosen Kündigung verpflichtet, dem Berater unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, die bisherige Dienstleistung zu korrigieren. Der Berater kann eine Wiederholung dieser Korrekturleistung verlangen.
- Ansprüche des Auftraggebers, gleich welchen Namen und Rechtsgrund sie haben, können nur innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der letzten Leistung des Beraters diesem gegenüber geltend gemacht werden. Eine wie auch immer geartete Haftung des Beraters für die Inhalte seiner Beratung gilt als ausgeschlossen, soweit gesetzliche Bestimmungen dies zulassen.
11. Kündigung
- Ist dem Berater ein Auftrag für eine einzelne Leistung erteilt und kündigt der Auftraggeber vor vollständiger Erbringung dieser Leistung das Auftragsverhältnis, so behält der Berater den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Kündigung tatsächlich ersparten Aufwendungen, der Berater braucht sich nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner oder seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. Kündigt der Berater, so hat er keinen Anspruch auf Vergütung seiner bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen, es sei denn, dass er einen Grund für seine Kündigung hat, der von dem Auftraggeber zu vertreten ist.
- Besteht ein Dauerberatungs- oder Betreuungsvertrag, so ist für die ordentliche Kündigung dieses Vertragsverhältnisses die in diesem konkreten Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist verbindlich. Für eine außerordentliche Kündigung des Auftraggebers gilt folgendes: Erfolgt eine außerordentliche Kündigung des Auftraggebers aus einem Grund, den der Berater nicht zu vertreten hat, oder bei einer Kündigung des Beraters aus einem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, hat der Berater Anspruch auf die vertragliche Vergütung bis zum Ende der Vertragsdauer. Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Berater zu vertreten hat, so steht diesem die Vergütung nur zeitanteilig bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zu.
- Werden im Rahmen eines Dauerberatungs- oder Betreuungsvertrages einzelne, vertraglich vereinbarte Leistungen durch den Berater nicht erbracht, so leitet sich hieraus kein Kündigungsanspruch des Auftraggebers ab, es sei denn, die nicht erbrachte Leistung hat für die Durchführung des Gesamtauftrages überragende Bedeutung. Der Auftraggeber ist zur Honorarminderung berechtigt, hat dem Berater jedoch zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
12. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung
- Ist der Auftraggeber mit der Leistungsannahme im Verzug oder unterlässt er die gebotene Mitwirkung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, seine Honoraransprüche bleiben davon unberührt.
13. Vergütung
- Das Beratungshonorar für einzelne Leistungen bemisst sich nach pauschalen Tagessätzen, für Termine außerhalb des Beraterbüros kommt eine entfernungsabhängige Fahrtkostenpauschale hinzu. Mit dem Tagessatzhonorar und der Fahrtkostenpauschale sind alle Leistungen des Beraters abgegolten, es sei denn, im Vertrag ist der weitergehende Ansatz von Mitarbeiterhonoraren oder Auslagenersatz ausdrücklich vereinbart. Die Höhe der Honorarforderung bemisst sich nach der jeweils aktuellen Honorartabelle, die Bestandteil der Geschäftsbedingungen ist. Für Termine am Ort des Beraters erfolgt eine Abrechnung nach in Anspruch genommener Zeit. Auswärtige Termine werden mit mindestens einem vollen Tagessatz berechnet. Der Berater kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Beraters ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Beratungshonorare für mündliche Beratungen sind zum Termin, für schriftliche Beratungen am Tage der Vorlage des Beratungsberichts zahlbar.
- Für Dauerberatungs- oder Betreuungsverträge ist grundsätzlich eine gesonderte Honorarvereinbarung zu treffen.
14. Bundeszuschüsse
- Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit der Zuschussgewährung aus Bundesmitteln. Der Berater prüft diese Möglichkeit und übernimmt im Rahmen der Beratung die Vorbereitung entsprechender Antragsunterlagen. Für die Gewährung des Zuschusses übernimmt er indes keinerlei Garantie.
15. Rückgabe von Unterlagen
- Der Berater hat nach Beendigung des Auftrags und nach Befriedigung sämtlicher Ansprüche auf Verlangen alle ihm überlassenen Unterlagen herauszugeben. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung derartiger Unterlagen erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrags.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen eines Beratungs- oder Betreuungsvertrages oder einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Nach Bekanntwerden der Unwirksamkeit ist über diesen Punkt eine neue Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsanwendung
- Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Plauen. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, sind die für den Sitz von SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG örtlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig.
18. Schlussbestimmung
- Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
- Alle Erklärungen der Firma SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG können auf elektronischem Weg an den Kunden gerichtet werden. Dies gilt auch für Abrechnungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses.
- Der Kunde kann mit Forderungen gegenüber SCHNEIDER SPORTMARKETING & BERATUNG nur aufrechnen, wenn sie anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahe kommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
Stand: 01.01.2008




